Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Hope for lost Souls. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister wird der Verein den Namen Hope for lost Souls e.V. führen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Kleinostheim.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins
- Ziel und Zweck des Vereins sind die Förderung des Tierschutzes, § 52 II Nr. 14 AO, und der Entwicklungszusammenarbeit, § 52 II Nr. 15 AO. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch
a) Unterstützung und Organisation von Projekten und Programmen zur Fütterung (Futterpatenschaften), medizinischen Betreuung und Versorgung von Tieren, zur Verbesserung der Lebenssituation von Straßentieren sowie zur Kastration von herrenlosen Hunden und Katzen im In- und Ausland
b) Kooperation mit Tierschutzorganisationen und Tierheimen im In- und Ausland,
c) Verbringung von Hunden und Katzen aus dem Ausland nach Deutschland und deren Vermittlung an Privatpersonen; Vermittlung von Hunden und Katzen, die aus dem Inland stammen, an Privatpersonen
d) Finanzierung der medizinischen Versorgung und Betreuung von Tieren, deren Halter aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten nicht übernehmen können,
e) Unterstützung und Organisation, Initiativen, Kampagnen, Petitionen etc. zur Verbreitung des Tierschutzgedankens und des besseren Verständnis von Tieren und deren Wesen, Verhalten und Bedürfnissen im In- und Ausland,
f) Förderung und Unterstützung von humanitären Organisationen und Projekten zur Entwicklungshilfe insbesondere in Moldawien. - Der Verein verfolgt die Vereinszwecke Förderung des Tierschutzes, § 52 II Nr. 14 AO, und der Entwicklungszusammenarbeit, § 52 II Nr. 15 AO, gemäß § 58 Nr. 1 AO auch durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den Tierschutz oder die Jugend- und Altenhilfe durch Maßnahmen und Projekte der in Absatz 1. genannten Art fördern. Die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an ausländische Körperschaften ist nur zulässig, wenn der Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des KStG und ebenfalls den Zweck der Förderung des Tierschutzes oder der Jugend- und Altenhilfe verfolgt, also Zweckidentität zwischen dem Verein und der Körperschaft besteht.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß §§ 51 ff. AO.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für Mitgliedern nahestehende Personen oder mit Mitgliedern oder Organen oder gesetzlichen Vertretern von Mitgliedern des Vereins im Sinne von § 15 AktG verbundene Unternehmen; auch diese dürfen keinerlei Zuwendungen aus dem Vermögen des Vereins erhalten. Ausgenommen ist Aufwendungsersatz für Kosten, die Mitgliedern aufgrund von Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstehen wie Fahrtkosten im Rahmen des Transports von Hunden oder der Durchführung von Vor- und Nachkontrollen etc.. Die Aufwendungen dürfen nur bis zu den steuerlich zulässigen Höchstbeträgen gegen ordnungsgemäßen Nachweis ersetzt werden. Aufwandsentschädigungen für geleistete Tätigkeiten dürfen an Mitglieder nicht gezahlt werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zulässig ist die Erstattung nachgewiesener angemessener Kosten, die einem Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, sofern diese vom Vorstand vorab schriftlich autorisiert wurden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
- Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll mit einem vom Verein vorgegebenen Aufnahmeformular gestellt werden.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht erblich.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod (natürliche Personen), Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sich das Mitglied länger als 3 Monate mit der Beitragszahlung für ein Jahr in Verzug befindet.
- Jedes Mitglied hat das Recht zur aktiven Teilnahme am Vereinsleben. Unterbreitung von Vorschlägen und Teilnahme an Beschlussfassungen sind erwünscht.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden.
§ 5 Organe
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der 2. Vorsitzenden, - Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der/die 1. Vorsitzende(/r) und der/die 2. Vorsitzende(/r), die jeder einzelvertretungsberechtigt sind.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
§ 7 Aufgaben des Vorstands, Beschlüsse des Vorstands
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Buchführung
e) Erstellung der Jahresberichte - Sitzungen des Vorstands finden jährlich mindestens ein Mal statt. Die Einladung erfolgt durch den/die 1. Vorsitzende(n) schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen. Sitzungen des Vorstands sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Beschlüsse des Vorstands können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, telefonisch oder per e-mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands mit diesem Verfahren einverstanden sind. Solche Beschlussfassungen sind unverzüglich schriftlich niederzulegen und durch den/die 1. Vorsitzende(n) zu unterzeichnen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern regelt.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in einem Turnus von zwei Jahren statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe für die Einberufung angegeben werden.
- Mitgliederversammlungen werden durch den/die 1. Vorsitzende(n), im Verhinderungsfall von dem/der 2. Vorsitzende(n), in Textform oder per e-mail an die dem Vorstand letztbekannte Adresse der Mitglieder einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den/die 1.Vorsitzende(n), im Verhinderungsfall durch den/die 2. Vorsitzende(n), geleitet; ist auch diese(r) verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
- In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht und vom Kassenwart ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Wahl des Vorstands
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands
d) Änderungen der Satzung
e) Auflösung des Vereins - Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen und die in dieser Satzung genannten Beschlussgegenstände bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben. Wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
- Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
- Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Mitgliederversammlung einberufen und abgehalten werden. Der Vorstand hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Mitgliederversammlung in einem mit Passwort gesicherten virtuellen Raum stattfindet, zu dem nur Mitglieder Zugang haben. Die Mitglieder müssen mit ihren Klarnamen identifizierbar sein. Abstimmungen und Abstimmungsergebnisse müssen transparent und vollumfänglich nachprüfbar sein. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist zulässig.
§ 9 Satzungsänderungen
- Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Beschlussgegenstand bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige Satzungstext als auch der zur Abstimmung gestellte neue Satzungstext beigefügt waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden oder von Gerichten aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Solche Satzungsänderungen und ihr Grund müssen sämtlichen Mitgliedern des Vereins unverzüglich mitgeteilt werden.
§ 10 Haftung
- Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn dies aus der Tagesordnung ersichtlich ist und 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Muss eine solche Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist eine zweite Versammlung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung oder nach Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zwecks Verwendung zur Förderung des Tierschutzes, § 52 II Nr. 14 AO, an den VegRennen e.V. (derzeit Alte Leipziger Str. 93, 63571 Gelnhausen) zu 80 % und zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, § 52 II Nr. 15 AO, an den Kinderschutzbund Aschaffenburg e.V. (derzeit Beckerstr. 26, 63739 Aschaffenburg) zu 20 %. Sollte einer der vorgenannten Vereine oder beide im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr existieren, soll der entsprechende Teil des Vermögens des Vereins bzw. das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kleinostheim fallen, die das ihr anfallende Vermögen zu den vorgenannten Zwecken und entsprechend den vorgenannten Quoten zu verwenden hat.